Allgemeines Zivilrecht

Vorsicht beim Ausritt in den Wald...

Freitag, den 11. März 2011 um 08:17 Uhr
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Der BGH hatte am 15.02.2011 (veröffentlicht am 10.03.2011) über einen -ziemlich exotischen- Reitunfall zu entscheiden.

Die Klägerin und eine Freundin machten einen Ausritt in einem Waldgebiet in Nähe eines Jagdgebietes.

Sie vernahmen einen Schuß, setzten aber den Ritt fort. Kurze Zeit später scheute das Pferd der Klägerin. Diese stürzte und zog sich Verletzungen zu. Sie verlangte dann von dem Jagdleiter Schmerzensgeld mit der Argmentation, das Pferd habe aufgrund eines weiteren Schusses gescheut. Sie rügte, dass Hinweis- oder Warnschilder betreffend des Jagdgebiets fehlten.

 

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Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Dienstag, den 08. Februar 2011 um 18:50 Uhr
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Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Der  Pflichtteilsverzicht verstößt weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau

mit dem elterlichen Testament gegen die guten Sitten und ist daher wirksam.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10 
    

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OLG Oldenburg: Hinweis auf Datum des Poststempels in Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften ist missverständlich

Mittwoch, den 12. April 2006 um 23:00 Uhr
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Der in einer schriftlichen Belehrung über die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften enthaltene Hinweis auf das Datum des Poststempels ist missverständlich. Die Formulierung: ?Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)...? löse daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus, der somit unbefristet möglich sei. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

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LG München I: Handy-Guthaben darf nicht verfallen - Mehrere AGB-Klauseln eines Mobilfunkanbieters zu Prepaid-Tarifen unwirksam

Dienstag, den 07. Februar 2006 um 00:00 Uhr
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Das Landgericht München I hat auf die Klage einer Verbraucherzentrale mehrere Klauseln, die ein Mobilfunknetzbetreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet hatte, für unzulässig erklärt. Dies betrifft zum einen die Klausel, wonach ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.

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