Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag muss nicht in Muttersprache übersetzt werden

Mittwoch, den 21. März 2012 um 00:00 Uhr
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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012

Es besteht keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unaufgefordert in die Muttersprache des Arbeitnehmers zu übersetzen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Vertragsparteien auf die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache einigen.

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über Zahlungsansprüche des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger, portugiesischer Staatsangehöriger, war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig.

Nachdem die Verhandlungen über die Vertragsinhalte in portugiesischer Sprache geführt worden waren, wurde dem Kläger ein Formulararbeitsvertrag in deutscher Sprache vorgelegt. Er unterzeichnete den Vertrag, ohne zuvor eine Übersetzung des Vertrags in die portugiesische Sprache erbeten zu haben.

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EuGH: Wiederholte Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auch bei ständigem Bedarf an Vertretungen zulässig

Freitag, den 27. Januar 2012 um 00:00 Uhr
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altEuGH: Wiederholte Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auch bei ständigem Bedarf an Vertretungen zulässig

Befristete Arbeitsverträge dürfen auch dann wiederholt zum Zwecke der Vertretung verlängert werden, wenn ein wiederkehrender oder sogar ständiger Bedarf an Vertretungen besteht. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.01.2012 entschieden. Bei der Missbrauchskontrolle müssten aber alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigt werden.

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Kündigung des Arbeitsverhältnisses- Was tun?

Montag, den 02. Januar 2012 um 00:00 Uhr
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altKündigung des Arbeitsverhältnisses- was tun?

Nach dem Erhalt einer Kündigung stellt sich nach dem ersten Schock die Frage, ob man rechtliche Schritte gegen die Kündigung einleitet, oder ob die Kündigung widerspruchslos hingenommen werden soll? Auch stellt sich der Arbeitnehmer die Frage, ob Fristen beachtet werden müssen, oder ob nicht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht? 

Welche Fristen sind einzuhalten?

Um sich überhaupt gegen die Kündigung wehren zu können, muss die sog.  „drei-Wochen-Frist“  beachtet werden, d.h. dass nach Zugang der Kündigung gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) drei Wochen verbleiben um Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist eine spätere rechtliche Überprüfung der Kündigung grundsätzlich aussichtslos, da nach dem Fristablauf eine sog. Fiktionswirkung eintritt und die Kündigung als rechtswirksam gilt.

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EuGH: Zwangs-Ruhestand für Piloten mit 60 Jahren ist altersdiskriminierend

Donnerstag, den 15. September 2011 um 00:00 Uhr
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EuGH, Urteil vom 13.09.2011 - C-447/09

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Ein tarifvertraglich vorgesehene Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar.

Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2011 klargestellt. Ab diesem Alter könne das Recht, dieser Tätigkeit nachzugehen, zwar beschränkt werden, ein vollständiges Verbot gehe aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige hinaus (Az.: C-447/09).

 

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