Bank- und Kapitalmarktrecht

Klage gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit „Morgan Stanley P2 Value“ und „DEGI International“

Mittwoch, den 21. März 2012 um 00:00 Uhr
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altKlage gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit „Morgan Stanley P2 Value“ und „DEGI International“

Ansprüche aufgrund von Empfehlungen zum Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds im zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzkrise im Jahr 2008 müssen nicht unbedingt verjährt sein. Unsere Kanzlei hat Anfang März erneut eine Klage gegen die Commerzbank eingereicht, die sich maßgeblich auf die Wiederholung der entsprechenden Beratungsfehler in den Jahren 2009 und 2010, aber auch auf einen Verstoß gegen die Depotpflichten der Bank bezieht. Für letztere gilt die problematische Sonderverjährungsregelung des § 37a WpHG a.F. ohnehin nicht.

In dem von unserer Kanzlei betreuten Fall einer Rentnerin war diese durch einen Zeitungsartikel Mitte Oktober 2008 (kurz nach dem Erwerb der Anteile Mitte September 2008) darauf aufmerksam geworden, dass die Finanzkrise mittlerweile auch Auswirkungen in Deutschland zeigte.

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Schuldenschnitt für Griechenland: Reaktionsmöglichkeiten für Kleinanleger

Donnerstag, den 23. Februar 2012 um 00:00 Uhr
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altVon einem Schuldenschnitt für private Gläubiger können auch Kleinanleger betroffen sein, wenn ihnen entweder der direkte Erwerb griechischer Staatsanleihen empfohlen wurden oder sie Anteile an Fonds erworben haben, die (noch) griechische Staatsanleihen in ihrem Fondsvermögen halten. Hält der Kleinanleger selbst griechische Staatsanleihen in seinem Depot, ist er direkter Gläubiger des griechischen Staates und muss dementsprechend ganz allein entscheiden, ob der dem vorgesehenen Umtausch seiner Papiere in längerfristige und niedriger verzinsliche Anleihen (die allerdings nur noch den halben Nennwert der bisherigen Anleihen haben sollen) zustimmen. Hält dagegen der Kleinanleger lediglich Anteile an Investmentfonds, die in griechische Staatsanleihen investiert haben, hat der Anleger gar kein Mitbestimmungsrecht, da er lediglich indirekt über seine Fondsanteile an der Investition in griechische Staatsanleihen beteiligt ist. Er ist deshalb der Entscheidung des Fondsmanagements im Ergebnis hilflos ausgeliefert. In beiden Fällen verliert der Kleinanleger einen erheblichen Teil seines Kapitals, was sich insbesondere dann verheerend auswirkt, wenn die Investition als Altersvorsorge gedacht war.

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Vergleich mit Commerzbank- Bankkunde erhält unberechtigt erhobenes Vorfälligkeitsentgelt zurück

Dienstag, den 10. Januar 2012 um 00:00 Uhr
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alt Vergleich mit Commerzbank - Bankkunde erhält unberechtigt erhobenes Vorfälligkeitsentgelt zurück

In einem gerichtlichen Vergleich mit der Commerzbank konnte unsere Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Frau Rechtsanwältin Dagmar Steidl, erreichen, dass einem Kunden nicht nur das rechtswidrig von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentgelt für die vorzeitige Ablösung eines Immobiliendarlehens erstattet wurde, sondern darüber hinaus auch noch ein Großteil des weiterhin entstandenen Zinsschadens. Auch die Anwalts- und Gerichtskosten muss die Commerzbank tragen. Die Commerzbank hatte den Kunden, die ein Förderdarlehen zur Immobilienfinanzierung mit anfänglicher zehnjähriger Zinsbindung aufgenommen hatten, im Jahr 2009 zunächst die vorzeitige Rückzahlung des Kredites innerhalb der Festzinsphase verweigert. Daraufhin zahlten die Kunden ihre Darlehensraten – bestehend aus Zins- und Tilgungsleistungen – weiter. 

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Rechtsschutz für Anleger bei Geldanlagen

Donnerstag, den 17. November 2011 um 00:00 Uhr
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alt Urteil des Oberlandesgericht München vom 22.09.2011, Az.: 29 U 589/11:

Rechtsschutzversicherungsklausel zum Deckungsausschluss bei Anlagegeschäften unwirksam.

Rechtsschutzversicherer können Kunden, die gegen Banken Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung einklagen wollen, die Deckung nicht unter Berufung auf eine Klausel verweigern, die einen Ausschluss für Streitigkeiten vorsieht, die die «Anschaffung oder Veräußerung von Effekten» betreffen «sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind». Eine solche Klausel ist unwirksam, hat das Oberlandesgericht München mit rechtskräftigem Urteil entschieden (Az.: 29 U 589/11).

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