Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wird bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts der vorrangige Kindesunterhalt nur noch in Höhe des tatsächlichen Zahlbetrages vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in Abzug gebracht. Diese vom Bundesgerichtshof seit der Reform angewendete Rechtsprechung wurde nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 14.07.2011 (1 BvR 932/10) bestätigt.
Der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelmäßig dem betreuenden, ausgezahlt.