Die Bundesagentur für Arbeit muss ältere Arbeitnehmer über die Möglichkeit von Leistungen der Entgeltsicherung und deren Voraussetzungen informieren. Unterlässt sie dies, darf sie die Leistungen dem Anspruchsteller nicht deshalb verwehren, weil er den erforderlichen Antrag auf Gewährung entsprechender Leistungen zu spät gestellt hat. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.