LG Wuppertal: Versprochener Gewinn ist einklagbar

 

Wer unerwartet Post von einer Firma erhält, mit dem Hinweis, er habe Bargeld gewonnen, hat jetzt gute Chancen, diesen Gewinn von der Firma einzufordern. Denn das Landgericht Wuppertal hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 2001 (Az. 1 0 14/01) entschieden, dass diese Gewinne einklagbar sind. Durch diese Entscheidung werden Betroffene ermutigt, solche Firmen beim Wort zu nehmen.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Postkarte einer ihr unbekannten Frau Jandtke erhalten, die ihr einen Gewinn in Höhe von 65.000 Mark in bar versprach. Wenig später bekam die Klägerin per Post den Katalog "Heim & Freizeit". In den beigelegten Schreiben war ihr nochmals zum besagten Gewinn gratuliert worden. Außerdem wurde sie darüber informiert, dass sie bei einem Bestellwert ab 25 DM zusätzlich zu den 65.000 DM, einen Marken-Geschirrspüler oder weitere 1.599 Mark in bar bekäme. Die Klägerin bestellte eine Ware und forderte gleichzeitig die zugesagten Gewinne an. Anstelle der Gewinne bekam die Klägerin nur die bestellte Ware mit der Rechnung. Recherchen der Frau führten von der im Katalog "Heim und Freizeit als empfangszuständig bezeichneten Briefkastenfirma mit Postfachadresse in Geistingen zur Ern-Versand GmbH & Co. KG in Solingen. Diese wollte von Gewinnversprechungen nichts mehr wissen. Deshalb zog die Klägerin vor Gericht - und bekam Recht.

 


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