Wer unerwartet Post von
einer Firma erhält, mit dem Hinweis, er habe Bargeld gewonnen, hat jetzt gute
Chancen, diesen Gewinn von der Firma einzufordern. Denn das Landgericht
Wuppertal hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 2001 (Az. 1 0 14/01) entschieden,
dass diese Gewinne einklagbar sind. Durch diese Entscheidung werden Betroffene
ermutigt, solche Firmen beim Wort zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hatte die
Klägerin eine Postkarte einer ihr unbekannten Frau Jandtke erhalten, die ihr
einen Gewinn in Höhe von 65.000 Mark in bar versprach. Wenig später bekam die
Klägerin per Post den Katalog "Heim & Freizeit". In den
beigelegten Schreiben war ihr nochmals zum besagten Gewinn gratuliert worden.
Außerdem wurde sie darüber informiert, dass sie bei einem Bestellwert ab 25 DM
zusätzlich zu den 65.000 DM, einen Marken-Geschirrspüler oder weitere 1.599
Mark in bar bekäme. Die Klägerin bestellte eine Ware und forderte gleichzeitig
die zugesagten Gewinne an. Anstelle der Gewinne bekam die Klägerin nur die
bestellte Ware mit der Rechnung. Recherchen der Frau führten von der im Katalog
"Heim und Freizeit als empfangszuständig bezeichneten Briefkastenfirma mit
Postfachadresse in Geistingen zur Ern-Versand GmbH & Co. KG in Solingen.
Diese wollte von Gewinnversprechungen nichts mehr wissen. Deshalb zog die
Klägerin vor Gericht - und bekam Recht.